Was beim Angebot als Kleinunternehmer anders ist
Für ein Angebot gibt es keine gesetzlichen Pflichtangaben – für Kleinunternehmer genauso wie für alle anderen. Der Unterschied liegt beim Preis: Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, berechnet keine Umsatzsteuer. Ihr Angebot enthält deshalb keine Steuerspalte und keinen Nettobetrag, sondern Endpreise.
Damit Ihr Kunde nicht rätselt, warum die Steuer fehlt, gehört ein kurzer Hinweis ins Angebot. Pflicht ist er hier noch nicht, auf der späteren Rechnung dagegen schon. Die Vorlage druckt ihn automatisch, solange die Kleinunternehmer-Option aktiv ist. Im Beispiel bietet eine selbstständige Webdesignerin einem Café eine Website an: vier Positionen, zusammen 1.970,00 € – ohne Zuschlag, denn das ist der Endpreis. Wie ein Angebot grundsätzlich aufgebaut ist, lesen Sie unter Angebot schreiben.
Der passende Hinweis: drei Formulierungen
Der Hinweis muss eindeutig sagen, dass Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnen. Wählen Sie die Variante, die zu Ihrem Kunden passt – auf der späteren Rechnung ist ein solcher Hinweis dann Pflicht:
Vermeiden Sie „Preise netto“ ohne weitere Erklärung und Verweise auf § 4 UStG – das ist die falsche Vorschrift. Schreiben Sie auch nie „zzgl. MwSt.“: Weisen Sie später auf der Rechnung versehentlich Umsatzsteuer aus, schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt, obwohl Sie Kleinunternehmer sind.
Privatkunde oder Firma: wie Ihr Preis ankommt
Bei Privatkunden ist die Kleinunternehmerregelung ein Vorteil. Ihr Endpreis steht direkt neben den Bruttopreisen der Konkurrenz, und dort stecken 19 % Umsatzsteuer drin.
Bei Firmenkunden ist es anders. Ein regelbesteuertes Unternehmen holt sich die Umsatzsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer als Vorsteuer zurück – aus Ihrer Rechnung aber nicht, weil keine Steuer darin steht. Für diesen Kunden zählt also Ihr Endpreis gegen den Nettopreis der Konkurrenz. Das Café im Beispiel vergleicht Ihre 1.970,00 € mit dem Nettobetrag eines anderen Anbieters. Kalkulieren Sie bei Geschäftskunden deshalb nicht mit dem Gedanken „ich bin 19 % günstiger“ – das stimmt nur gegenüber Privatleuten.
Die Grenzen 2026 und Angebote über den Jahreswechsel
Kleinunternehmer sind Sie 2026, wenn Ihr Gesamtumsatz 2025 nicht über 25.000 € lag und er 2026 nicht über 100.000 € steigt. Im Gründungsjahr gilt eine Grenze von 25.000 €. Maßgeblich sind die tatsächlich eingenommenen Beträge ohne Umsatzsteuer. Ob Sie darunter bleiben, prüfen Sie mit dem Kleinunternehmer-Check.
Für Angebote ist ein Detail wichtig: Wer die Grenze im laufenden Jahr überschreitet, muss schon für den Umsatz, mit dem er darüber kommt, Umsatzsteuer abführen. Und wer 2026 mehr als 25.000 € einnimmt, ist 2027 automatisch regelbesteuert. Läuft ein Auftrag über den Jahreswechsel, kann ein Angebot ohne Umsatzsteuer deshalb teuer für Sie werden. Bei Firmenkunden lässt sich das mit einer Klausel regeln:
Privatkunden gegenüber müssen Preise Endpreise sein. Befristen Sie das Angebot hier lieber knapp und vereinbaren Sie einen Ausführungstermin vor dem Jahreswechsel – oder kalkulieren Sie die Steuer für das neue Jahr gleich in den Endpreis ein.
Ohne Steuernummer oder Gewerbe: was vor dem ersten Angebot zu klären ist
Ein Angebot dürfen Sie auch schreiben, bevor Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer erteilt hat. Spätestens auf der Rechnung brauchen Sie aber eine Steuernummer, eine USt-IdNr. oder eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, muss sie innerhalb eines Monats beim Finanzamt anmelden. Wer dort auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist an diese Entscheidung mindestens fünf Jahre gebunden.
Wer nur einmalig etwas gegen Geld erledigt, etwa einem Nachbarn beim Umzug hilft, ist in der Regel kein Unternehmer. Dann ist ein förmliches Angebot meist überflüssig, und für den Zahlungsbeleg genügt eine Rechnung als Privatperson. Wer dagegen regelmäßig Aufträge annimmt, schreibt am besten von Anfang an Angebote und Rechnungen wie im Beispiel.
Nach der Zusage: Rechnung ohne Umsatzsteuer
Nimmt der Kunde an, wandeln Sie das Angebot mit einem Klick in eine Rechnung um; der Hinweis auf § 19 UStG wird übernommen. Rechnungsnummer und Leistungsdatum sind für Kleinunternehmer nicht vorgeschrieben, sie helfen aber bei der Buchführung und werden von Firmenkunden oft erwartet. Die Pflichtangaben im Detail finden Sie bei der Kleinunternehmer-Rechnung.
Die E-Rechnungspflicht im Geschäftsverkehr betrifft Sie beim Versenden nicht: Kleinunternehmer dürfen Rechnungen weiterhin als PDF oder auf Papier stellen. Empfangen müssen aber auch Sie E-Rechnungen können. Sind Sie unsicher, ob die Regelung für Sie die richtige ist, fragen Sie im Zweifel eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen: Angebot als Kleinunternehmer
Muss im Angebot eines Kleinunternehmers „zzgl. MwSt.“ stehen?
Nein, im Gegenteil. Sie berechnen keine Umsatzsteuer, also kommt auch keine hinzu. Ihre Preise sind Endpreise; ein kurzer Hinweis auf § 19 UStG erklärt das dem Kunden.
Brauche ich für ein Angebot schon eine Steuernummer?
Für das Angebot selbst nicht. Auf der Rechnung muss aber eine Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-IdNr. stehen. Melden Sie Ihre Tätigkeit deshalb rechtzeitig beim Finanzamt an.
Bis zu welchem Umsatz kann ich 2026 Angebote ohne Umsatzsteuer schreiben?
Ihr Gesamtumsatz 2025 darf höchstens 25.000 € betragen haben, und 2026 darf er 100.000 € nicht überschreiten. Wer 2026 neu gestartet ist, bleibt im ersten Jahr nur bis zu einem Umsatz von 25.000 € Kleinunternehmer.
Kann ein Unternehmen bei meinem Angebot die Vorsteuer abziehen?
Nein. Weil in Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, gibt es für Ihren Kunden nichts abzuziehen. Für Firmenkunden ist Ihr Endpreis deshalb mit dem Nettopreis anderer Anbieter zu vergleichen.
Darf ich als Kleinunternehmer eine Anzahlung verlangen?
Ja, wenn Sie Höhe und Zeitpunkt im Angebot festlegen, im Beispiel 30 % bei Auftragserteilung. Für die Anzahlung können Sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem § 19-Hinweis stellen.
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