Rechnung in die Schweiz ausstellen – so geht es richtig

Die Schweiz ist kein EU-Land. Für Dienstleistungen an Schweizer Firmen fällt meist keine deutsche Umsatzsteuer an – der passende Hinweis gehört trotzdem auf die Rechnung. Das Beispiel rechnet in Franken.

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Erst klären: Wer ist Ihr Kunde, und was liefern Sie?

Die Schweiz gehört nicht zur EU. Für die deutsche Umsatzsteuer ist sie Drittland – deshalb gelten andere Regeln als bei Kunden in Österreich oder den Niederlanden. Ob Sie deutsche Umsatzsteuer berechnen, hängt vor allem von zwei Fragen ab: Ist Ihr Kunde ein Unternehmen oder eine Privatperson? Und liefern Sie eine Dienstleistung oder Ware?

FallDeutsche USt?Auf die Rechnung
Dienstleistung an ein Schweizer UnternehmenNein, Leistungsort Schweiz (§ 3a Abs. 2 UStG)Hinweis „nicht steuerbar“
Dienstleistung an eine Privatperson in der SchweizMeist ja, 19 % oder 7 %Rechnung mit Umsatzsteuer
Beratung, Werbung, Übersetzung, Nutzungsrechte oder Datenverarbeitung für Privatpersonen in der SchweizNein (§ 3a Abs. 4 UStG)Hinweis auf den Leistungsort
Kurs, Auftritt oder Unterhaltung für PrivatleuteDort, wo die Leistung stattfindetFindet sie in der Schweiz statt: keine deutsche USt
Arbeiten an einem Grundstück in Deutschland, etwa am Ferienhaus des KundenJaRechnung mit Umsatzsteuer
Warenlieferung in die SchweizNein, steuerfreie AusfuhrHinweis auf die Ausfuhrlieferung

Das Beispiel: Betriebsanleitung für einen Maschinenbauer

Die Vorlage ist mit einem typischen Geschäftsauftrag gefüllt: Ein technischer Redakteur aus Konstanz schreibt für einen Maschinenbauer in Winterthur eine Betriebsanleitung. Er berechnet 32 Stunden zu je CHF 110, das Layout pauschal mit CHF 850 und die Reisekosten zu einem Abstimmungstermin mit CHF 240 – zusammen CHF 4.610. Deutsche Umsatzsteuer fällt nicht an, weil der Kunde ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist. Unter der Summe steht der Hinweis auf den Leistungsort.

Halten Sie fest, woraus sich ergibt, dass Ihr Kunde ein Unternehmen ist. Praktisch ist zum Beispiel die Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID, Format CHE-123.456.789) aus Briefkopf oder Bestellung. Im Beispiel steht sie im Feld für die USt-IdNr. des Empfängers.

Diese Angaben gehören auf die Rechnung

Auch wenn keine deutsche Umsatzsteuer anfällt: Ihre Rechnung folgt den deutschen Regeln und braucht die üblichen Pflichtangaben.

  • vollständiger Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden, mit „Schweiz“ als letzter Zeile
  • Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Rechnungsdatum und eine einmalige Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung
  • Leistungsdatum oder Leistungszeitraum
  • Nettobetrag – und statt eines Steuerbetrags ein Hinweis, warum keine deutsche Umsatzsteuer anfällt

Für Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen ist der Hinweis gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Er erklärt Ihrem Kunden und dem Finanzamt, warum der Betrag ohne Steuer ist:

Dienstleistung an Schweizer Firma
Leistungsort Schweiz – in Deutschland nicht steuerbare Leistung (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Steuer schuldet der Leistungsempfänger (Reverse Charge / Bezugsteuer).

Bei Warenlieferungen lautet der Hinweis anders:

Warenlieferung
Steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG.

Für die Steuerfreiheit einer Ausfuhr brauchen Sie einen Ausfuhrnachweis, etwa den elektronischen Ausgangsvermerk aus dem Zollverfahren. Ein Lieferschein mit Ihrer Rechnungsnummer hilft, Ware und Rechnung zuzuordnen. In der Schweiz fallen Einfuhrsteuer und gegebenenfalls Zoll an – klären Sie vorab, wer sie trägt.

Franken oder Euro? Zahlung und Bankverbindung

Sie dürfen in Euro oder in Schweizer Franken abrechnen. Viele Schweizer Firmen bevorzugen Franken – dann liegt das Wechselkursrisiko bei Ihnen. Vereinbaren Sie die Währung deshalb schon im Angebot. Weisen Sie in einer Franken-Rechnung deutsche Umsatzsteuer aus, etwa bei Privatkunden, sollte der Steuerbetrag zusätzlich in Euro dastehen.

Für Euro-Überweisungen nimmt die Schweiz am SEPA-Verfahren teil. Weil sie nicht zum EWR gehört, bleibt der BIC dabei aber Pflicht – schreiben Sie ihn neben die IBAN. Auch für Zahlungen in Franken braucht Ihr Kunde beides. Prüfen Sie vorher, ob Ihr Konto Franken annimmt oder automatisch umrechnet.

Den GiroCode (EPC-QR) druckt die Vorlage nur bei Rechnungen in Euro. Ob Schweizer Banking-Apps ihn lesen, ist nicht sicher, denn in der Schweiz ist die eigene „QR-Rechnung“ verbreitet. Einen GiroCode für Euro-Zahlungen erzeugen Sie bei Bedarf separat mit dem GiroCode-Generator.

Kleinunternehmer mit Kunden in der Schweiz

Auch als Kleinunternehmer schreiben Sie Schweizer Kunden ganz normal eine Rechnung. Bei Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar – dann passt der Hinweis auf den Leistungsort von oben. Bei Privatkunden, für die sonst deutsche Umsatzsteuer gelten würde, drucken Sie wie gewohnt den Hinweis nach § 19 UStG (siehe Kleinunternehmer-Rechnung).

Für die Kleinunternehmergrenze zählt der Gesamtumsatz aus steuerbaren Umsätzen. Nicht steuerbare Leistungen an Schweizer Firmen fließen deshalb in der Regel nicht ein. Ihre eigenen Werte prüfen Sie mit dem Kleinunternehmer-Check.

Häufige Fehler und Sonderfälle

  • 19 % auf eine Firmenrechnung: Wer einer Schweizer Firma deutsche Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie dem Finanzamt – und der Kunde kann damit nichts anfangen. Am Ende steht fast immer eine Korrektur.
  • Kein Hinweis zur Steuer: Eine Rechnung ohne Steuer und ohne Erklärung führt zu Rückfragen beim Kunden und beim Finanzamt.
  • Arbeiten vor Ort in der Schweiz: Montieren Sie etwa eine Anlage beim Kunden oder arbeiten Sie für Privatleute vor Ort, kann eine Schweizer Mehrwertsteuerpflicht entstehen. Sie betrifft ausländische Unternehmen ab einem weltweiten Umsatz von CHF 100.000 im Jahr. Wer nur Dienstleistungen an Schweizer Firmen erbringt, die dort der Bezugsteuer unterliegen, wird dadurch nicht pflichtig. Ob Sie betroffen sind, klären Sie im Zweifel mit Ihrem Steuerberater.
  • E-Rechnung: Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind. Für Schweizer Kunden genügt ein PDF.
  • Sie sitzen selbst in der Schweiz? Dann gelten für Ihre Rechnungen Schweizer Vorschriften. Diese Seite erklärt die Sicht deutscher Unternehmer.

Ihr Kunde liest lieber Englisch? Stellen Sie die Dokumentsprache um – wie das aussieht, zeigt die Rechnung auf Englisch.

Häufige Fragen: Rechnung in die Schweiz

Muss ich auf eine Rechnung in die Schweiz Mehrwertsteuer schreiben?

Bei Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen nein, denn der Leistungsort liegt in der Schweiz. Privatkunden in der Schweiz erhalten dagegen meist eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer – außer bei Leistungen wie Beratung, Werbung oder Übersetzung.

Was schreibe ich auf eine Rechnung ohne Umsatzsteuer in die Schweiz?

Bewährt hat sich: „Leistungsort Schweiz – in Deutschland nicht steuerbare Leistung (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Steuer schuldet der Leistungsempfänger (Reverse Charge / Bezugsteuer).“ Bei Warenlieferungen verweisen Sie stattdessen auf die steuerfreie Ausfuhrlieferung.

Darf ich eine Rechnung in Schweizer Franken stellen?

Ja, die Währung ist frei wählbar. Weisen Sie deutsche Umsatzsteuer aus, sollte der Steuerbetrag zusätzlich in Euro angegeben werden.

Brauche ich für Zahlungen aus der Schweiz IBAN und BIC?

Ja. Die Schweiz gehört nicht zum EWR, deshalb ist der BIC bei Überweisungen weiterhin nötig. Schreiben Sie beides auf die Rechnung.

Zählen Umsätze mit Schweizer Firmen zur Kleinunternehmergrenze?

In der Regel nicht, denn für die Grenze zählen nur steuerbare Umsätze. Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen sind in Deutschland nicht steuerbar.

Was ist die Bezugsteuer?

Das Schweizer Gegenstück zum Reverse-Charge-Verfahren: Ein Schweizer Unternehmen, das Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, versteuert sie in der Regel selbst. Sie als deutscher Anbieter weisen dann keine Steuer aus.

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